ADV

Die Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) finden Sie hier.

Vertrag für die Datenverarbeitung im Auftrag gemäß § 11 Bundesdatenschutzgesetz (ADV)

§ 1 Allgemeines

Dieser Vertrag für die Datenverarbeitung im Auftrag gemäß § 11 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gilt für die vertraglichen Rechtsbeziehungen zwischen der Deutschen Post AG - nachfolgend " Auftragnehmer" genannt- und ihren Kunden - nachfolgend " Auftraggeber " genannt für den Internetservice ADRESSDIALOG.

§ 2 Rechte und Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber erteilt Weisungen über Art, Umfang und Verfahren der Datenverarbeitung entsprechend dem Adressdialogverfahren. Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Datenverarbeitung sowie für die Wahrung der Rechte der Betroffenen ist allein der Auftraggeber verantwortlich.

§ 3 Pflichten des Auftragnehmers

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm bekannt gewordenen Daten streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung zu nutzen.
  2. Der Auftragnehmer setzt für die ordnungsgemäße Verarbeitung personenbezogener Daten ausschließlich Personal ein, das auf das Datengeheimnis nach § 5 BDSG sowie das Postgeheimnis gemäß § 39 Postgesetz verpflichtet worden ist.
  3. Der Auftragnehmer sichert in seinem Verantwortungsbereich die Umsetzung und Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes und insbesondere der technischen und organisatorischen Maßnahmen entsprechend § 9 BDSG zu;
  4. Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten und sonstige Betriebsdaten des Auftraggebers ausschließlich nach den Weisungen des Auftraggebers. Er verwendet die zur Datenverarbeitung überlassenen Daten nicht für andere Zwecke und bewahrt sie nicht länger auf, als es der Auftraggeber bestimmt.
  5. Bei Aufträgen an Subunternehmer wird vom Auftragnehmer sichergestellt, dass die mit dem Auftraggeber vereinbarten Regelungen zur Datenverarbeitung im Auftrag auch von Subunternehmern verbindlich eingehalten werden.
  6. Soweit keine anderweitigen gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen zur Vertraulichkeit bestehen, entfällt die Vertraulichkeitsverpflichtung gemäß den vorstehenden Bestimmungen, soweit Daten auf rechtmäßige Weise öffentlich bekannt sind oder vom Auftraggeber freigegeben wurden.

§ 4 Kontrollrechte des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber hat das Recht, sich von der Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 11 Abs.2 S. 4 BDSG zu überzeugen. Hierzu haben Beschäftigte des Auftraggebers oder von diesem beauftragte Personen in Abstimmung mit dem Auftragnehmer ein Auskunftsrecht im Hinblick auf die ordnungsgemäße Verarbeitung der personenbezogenen Daten und sonstigen Betriebsdaten, die im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet werden. Die Kontrollrechte werden grundsätzlich wahrgenommen.
  2. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei dessen Datenschutzkontrollen sowie bei Kontrollen durch die Aufsichtsbehörde, soweit es sich um die Datenverarbeitung im Rahmen dieses Vertrages handelt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diese Kontrollrechte auch gegenüber den Subunternehmern des Auftragnehmers, die mit den Daten des Auftraggebers in Berührung kommen, vertraglich abzusichern.

§ 5 Beginn und Dauer des Vertrages

Dieser Vertrag beginnt mit Auftragserteilung und endet einen Monat nach Auftragserledigung.

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